Corona

  • In allen Innenräumen, auch beim Tanzen wird ein 2G-Zertifikat (geimpft oder genesen) benötigt.
  • In allen Innenräumen, auch im Kurssaal, gilt für Personen über 16 Jahren grundsätzlich die 2G-Zertifikats- und Maskentragepflicht. Für Jugendliche von 12 bis 16 Jahren gilt nur die Maskentragepflicht. Überdachte Flächen gelten als Innenräume, auch wenn sie seitlich offen sind. Im Zweifelsfall entscheidet der Kanton. Es gibt keine Kapazitätsbeschränkungen. Der Inhaber bzw. der Tanzlehrer ist verantwortlich für die Prüfung der Gültigkeit des Zertifikats.
    Um sich von der Maskentragepflicht zu befreien, können Tanzschulen freiwillig auf die 2G-plus-Regel umstellen. Es erhalten also nur Geimpfte und Genesene Zutritt zur Tanzschule, wenn sie zusätzlich einen negativen Corona-Test vorlegen können. Ausgenommen sind Personen, die in den letzten vier Monaten eine Impfung erhalten haben oder genesen sind. Diese Regel wird beim LTE nicht angewendet.
    Die Zertifikatspflicht gilt nicht für angestellte Lehrer und Mitarbeiter während deren Tätigkeit als Angestellte (als Kursteilnehmer und Partybesucher sind sie zertifikatspflichtig). Der Arbeitgeber kann aber für die Arbeitnehmenden im Rahmen seiner Fürsorgepflicht das Vorliegen eines Zertifikats verlangen.
  • Die Kursleitung ist verpflichtet, von allen TeilnehmerInnen Name, Vorname, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse zu erfassen, bzw. die Kurs- oder Trainingsteilnehmer/Innen sind verpflichtet, sich im Clubdoodle einzutragen.

Schutzkonzept_Dezember_2021_DE (1).pdf